SATZUNG Radsportclub "RSC Wunstorf von 1983 e.V."

§ 1

Name und Sitz

Der Radsportverein "RSC Wunstorf von 1983 e.V." hat seinen Sitz in Wunstorf.

§ 2

Zweck und Aufgaben
    1. Dem Verein obliegt die Pflege und Förderung des Radsports. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
      • Durchführung von Radsportveranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene,
      • Radsporttraining für Kinder, Jugendliche und Erwachsene,
      • Teilnahme an örtlichen und überörtlichen Radsportveranstaltungen,
      • Vermittlung von theoretischen Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten für die Ausübung des Radsports,
      • aktive Kinder- und Jugendarbeit mit dem Ziel der Nachwuchsförderung,
      • aktive Seniorenarbeit mit dem Ziel einer altersgemäßen Lebensertüchtigung.

      Der Verein dient damit innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches der Leibesertüchtigung und erstrebt die Entwicklung eines gesunden Kulturlebens sowie einer umfassenden Persönlichkeitsbildung. Er anerkennt und fördert den Grundsatz der Freiheit und Freiwilligkeit in Sportausübung und Sportgemeinschaft. Er steht auf dem Boden des Amateursports.

 

  1. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
  2. Der Verein arbeitet gemeinnützig, sein Zweck ist nicht auf Gewinnerzielung abgestellt. Er ist daher selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Dies gilt auch für etwaige Überschüsse.
  5. Die Vereinsmitglieder haben keinerlei private Ansprüche auf die Vereinserträge und dürfen auch keine privaten Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten. Der Verein darf durch seine Mittelverwendung kein vereinsfremden Zwecke fördern oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen an Angestellte oder ehrenamtlich Tätige leisten.
  6. Im Falle der Vereinsauflösung oder des gänzlichen Wegfalls des bisherigen Vereinszwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdecken etwaig bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund Niedersachsen e.V. oder eine andere gerneinnützige Einrichtung, die es für sportliche Zwecke im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat.

§ 3

Geschäftsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und zuständigen Fachverbandes. Damit ist er den Satzungen und der Sportordnung des Landessportbundes, bzw. des Bundes Deutscher Radfahrer e.V. unterworfen.

§ 5

Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Namen und Vornamen Alter und Wohnung an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe seiner evtl. Ablehnung anzugeben.
  2. Mit der Anmeldung erkennt jedes Mitglied die Bestimmungen dieser Satzung an.
  3. Die Mitglieder des Vereins werden wie folgt geführt:
    • bis 14 Jahre als Schüler
    • von 14 bis 18 Jahre als Jugendliche
    • über 18 Jahre als ordentliche Mitglieder
  4. Personen, die sich um die Sache des Sports oder um den Verein verdient gemacht haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist im voraus zu entrichten. Neuaufgenommene Mitglieder haben die ersten drei Monatsbeiträge im voraus zu entrichten.
  4. Die Mitgliedsbeiträge und eine etwaige Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest.
  5. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterungen gewähren.

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

  • freiwilligen Austritt
  • Tod
  • Ausschließung.

§ 8

Austritt

Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist zum Schluß eines jeden Monats unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zulässig. Er hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen. Die ersten drei Monatsbeiträge verbleiben in jedem Falle in der Vereinskasse. Vor Erfüllung aller sonstigen Verbindlichkeiten kann für aktive Mitglieder kein Abkehrschein erteilt werden.

§ 9

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

§ 10

Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  • wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
  • wegen Nichtzahlung von sechs Monatsbeiträgen trotz Aufforderung
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Satzungen des Vereins und unsportlichen Verhaltens

§ 11

Ausschluß aus dem Verein

Soll ein Mitglied nach § 10 ausgeschlossen werden, so ist ihm unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluß mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Die Berufung muß binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlußes schriftlich eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb einer Frist von drei Monaten zu berufen ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu. Mit dem Ausschluß eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein.

§ 12

Organe

Die Organe des Vereines sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 13

Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im Januar, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem:

  • die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Jahresabrechnung des Schatzmeisters
  • die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  • die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
  • die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge
  • die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

§ 14

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfalle einberufen; er muß dies tun, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder eine entsprechenden Antrag unter Angabe des Zweckes und der Gründe stellt.

§ 15

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.

§ 16

  • Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme, Stimmübertragungen sind unzulässig.
  • Schüler und jugendliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung und bei den Wahlen des Vereins kein Stimmrecht. Dagegen haben sie bei der Wahl des Jugendwartes volles Vorschlags- und Stimmrecht.

§ 17

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, gefaßt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  2. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel und für Zweckänderungen sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen erforderlich. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf Anträge zur Satzungsänderung, zur Zweckänderung und zur Auflösung des Vereins besonders hinzuweisen.

§ 18

Die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterschreiben.

§ 19

Kassenprüfer

Den auf der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern obliegt die Prüfung des Kassen- und Rechnungswesens des Vereins. Sie haben alljährlich eine angemeldete Kassenprüfung durchzuführen. Ihnen steht das Recht auf eine weitere - unangemeldete - Prüfung zu. Außerdem kann der Vorsitzende jederzeit die Kasse durch einen bestellten Sachverständigen prüfen lassen.

§ 20

Vereinsabende

Die Vereinsabende sollen möglichst einmal im Monat stattfinden. Sie stellen eine zwanglose Zusammenkunft von Mitgliedern dar.

§ 21

Der Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister

    Der Vorstand ist jeweils auf 2 Jahre gewählt. Neuwahlen des gesamten Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder finden entweder alle 2 Jahre statt oder wenn Vorstandsmitglieder Ämter niedergelegt haben oder durch Tod ausgeschieden sind. Der Restvorstand hat das Recht, bis zur Neuwahl Mitglieder kommissarisch in den Vorstand zu berufen.

    Die Arbeit des Vorstandes wird unterstützt durch einen Beirat, der zumindest besteht aus

    • dem 1. Schriftführer
    • dem 2. Schriftführer

    Ferner kann die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit beschließen, daß folgende Personen als Beisitzer in den Beirat gewählt werden:

    • der sportliche Leiter der Herren
    • der sportliche Leiter der Damen
    • der Jugendleiter
    • der Leiter der Radwandergruppe
    • der Pressewart
    • der Vertreter der aktiven Fahrer.

    Der Verein hat seine Beschlüsse unter Berücksichtigung der Wünsche der Beisitzer zu fassen, er gibt sich hierfür eine eigene Geschäftsordnung.

  2. Der Vorstand kann bei einer dauernden Verhinderung eines seiner Mtglieder sich selbst bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ergänzen.
  3. Es ist zulässig, mehrere Ämter des Vorstandes in einer Person zu vereinigen.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter entweder den 1. Vorsitzenden oder in dessen Verhinderungsfalle den 2. Vorsitzenden oder den Schatzmeister vertreten.

§ 22

  1. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereines und die Entscheidung über Aufnahme und Ausschließung von Vereinsmitgliedern.
  2. Sofern die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann der Vorstand einen Geschäftsführer und weitere benötigte Kräfte anstellen.
  3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 23

Vereinsausschüsse

Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, können Ausschüsse gebildet werden, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes.

§ 24

Auflösung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 17 Abs. festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, wird der Vorstand im Sinne von § 21 Abs. 5 als Liquidator bestellt.
  3. Die Mitgliederversammlung hat über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen. Das Vermögen darf nur im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Radsports verwendet werden. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

§ 25

Der nach § 20 bestellte erste Vorsitzende ist ermächtigt, eventuelle Beanstandungen durch das Registergericht durch Satzungsänderung zu beheben. Sie sind der folgenden Mitgliederversammlung bekannt zugeben.

Bei dem hier angezeigten Text handelt es sich lediglich um eine Abschrift der Satzung. Fehler bei der Erstellung dieser Seite können nicht ausgeschlossen werden. Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an den Vorstand.

 

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